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Bedarfs·gemeinschaft und Haushalts·gemeinschaft

Die Begriffe Bedarfs·gemeinschaft und Haushalts·gemeinschaft stammen aus der Sozialhilfe (SGB ll).

Die Begriffe beschreiben die unterschiedlichen Formen des Zusammenlebens.

Der Unterschied ist wichtig, weil es verschiedene Ansprüche auf Leistungen gibt.

Bedarfs·gemeinschaft

Eine Bedarfs·gemeinschaft besteht aus einer oder mehreren Personen.

Mindestens eine dieser Personen muss erwerbsfähig und dadurch leistungsberechtigt im SGB ll sein.

In einer Bedarfsgemeinschaft wird davon ausgegangen, dass eine Person mit Einkommen für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsteht.

Das bedeutet, dass die Person die anderen unterstützt.

Außerdem kann die leistungs·berechtigte Person für Mitglieder der Bedarfs·gemeinschaft Leistungen beantragen und empfangen.

Mitglieder einer Bedarfs·gemeinschaft sind:

  • eine erwerbsfähige, leistungs·berechtigte Person

  • Partnerin oder Partner, z. B. Ehe, Lebens·gemeinschaft

  • unverheiratete, im Haushalt lebende Kinder unter 25

  • Eltern(-teil) eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes unter 25

Weitere Informationen zur Bedarfs·gemeinschaft erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales oder der Bundesagentur für Arbeit.

Haushalts·gemeinschaft

Im Gegensatz zu einer Bedarfs·gemeinschaft leben in einer Haushalts·gemeinschaft verwandte oder verschwägerte Personen, z. B.:

  • Eltern

  • Großeltern

  • Onkel

  • Tanten

  • Neffen

  • Nichten 

  • Geschwister über 25 Jahre

  • Kinder über 25 Jahren

Jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft muss für sich selbst Leistungen beantragen.

Pro Mitglied muss ein eigener Antrag ausgefüllt werden.

Weitere Informationen zur Haushalts·gemeinschaft erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales oder der Bundesagentur für Arbeit.

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