Bedarfs·gemeinschaft und Haushalts·gemeinschaft
Die Begriffe Bedarfs·gemeinschaft und Haushalts·gemeinschaft stammen aus der Sozialhilfe (SGB ll).
Die Begriffe beschreiben die unterschiedlichen Formen des Zusammenlebens.
Der Unterschied ist wichtig, weil es verschiedene Ansprüche auf Leistungen gibt.
Bedarfs·gemeinschaft
Eine Bedarfs·gemeinschaft besteht aus einer oder mehreren Personen.
Mindestens eine dieser Personen muss erwerbsfähig und dadurch leistungsberechtigt im SGB ll sein.
In einer Bedarfsgemeinschaft wird davon ausgegangen, dass eine Person mit Einkommen für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsteht.
Das bedeutet, dass die Person die anderen unterstützt.
Außerdem kann die leistungs·berechtigte Person für Mitglieder der Bedarfs·gemeinschaft Leistungen beantragen und empfangen.
Mitglieder einer Bedarfs·gemeinschaft sind:
eine erwerbsfähige, leistungs·berechtigte Person
Partnerin oder Partner, z. B. Ehe, Lebens·gemeinschaft
unverheiratete, im Haushalt lebende Kinder unter 25
Eltern(-teil) eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes unter 25
Weitere Informationen zur Bedarfs·gemeinschaft erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales oder der Bundesagentur für Arbeit.
Haushalts·gemeinschaft
Im Gegensatz zu einer Bedarfs·gemeinschaft leben in einer Haushalts·gemeinschaft verwandte oder verschwägerte Personen, z. B.:
Eltern
Großeltern
Onkel
Tanten
Neffen
Nichten
Geschwister über 25 Jahre
Kinder über 25 Jahren
Jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft muss für sich selbst Leistungen beantragen.
Pro Mitglied muss ein eigener Antrag ausgefüllt werden.
Weitere Informationen zur Haushalts·gemeinschaft erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Arbeit und Soziales oder der Bundesagentur für Arbeit.