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Hebamme/Hebammenpraxis

Rechtlicher Anspruch

  • Zu jedem Zeitpunkt in der Schwangerschaft können Sie mit der Hebamme Ihrer Wahl in Verbindung treten und um Rat fragen.

  • Bis zum 10. Tag nach der Geburt wird ein täglicher Besuch von der Krankenkasse bezahlt.

  • Bis zu 12 Wochen lang besteht insgesamt 16-mal Anspruch auf Rat und Hilfe durch eine Hebamme.

  • Bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen sind zusätzlich zu den 16 noch 8 weitere Kontakte möglich.

  • Kinder-, Frauen- oder Hausärztliche Praxen können weitere Besuche durch die Hebamme verordnen, wenn dies nötig ist.

Kostenübernahme

Die meisten Leistungen werden von den Krankenkassen getragen.

Manche Krankenkassen erstatten ganz oder teilweise zusätzliche Leistungen, wie z. B.

  • Rufbereitschaftspauschale,

  • Kinderwunschberatung,

  • PEKiP-Kurse und

  • Geburtsvorbereitungskurse für beide Elternteile

Wenn Sie privat versichert sind, sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um zu klären, welche Leistungen übernommen werden.

Unterschiede

Freiberufliche Hebammen:

  • Durchführung von Geburtsvorbereitungskursen

  • Beratung und Begleitung im Wochenbett und in der Stillzeit

  • Zusatzausbildungen in alternativen Behandlungsmethoden

  • nicht immer ist eine Geburtsbegleitung möglich

  • Wichtig: Abklärung im Erstgespräch mit Hebamme und/oder Klinik!

Familienhebammen:

  • Hebammen mit Zusatzqualifikationen auf verstärkte Hilfestellung im alltäglichen Umgang von Müttern mit ihren Kindern

  • bis zum Ende des ersten Lebensjahres

Klinikhebammen:

  • Hauptaufgabe ist Geburtshilfe im Kreißsaal

  • Betreuung der Schwangeren vor und während der Geburt

  • häufig zusätzlich freiberufliche Tätigkeit

Beleghebammen:

  • Beleghebammen sind freiberufliche Hebammen

  • haben mit einer Klinik oder mehreren Kliniken einen Vertrag geschlossen, um die Kreißsäle dort für Geburten nutzen zu können

Leistungen

in der Schwangerschaft:

  • Vorgespräch und ein weiterer Kontakt bei einer beabsichtigten Hausgeburt

  • Beratungen, auch telefonisch

  • Vorsorge, auch Blutabnahme

bei der Geburt:

  • Geburtshilfe in einem Krankenhaus (Beleggeburt), Geburtshaus oder einer Hebammenpraxis

  • Hilfe bei einer Hausgeburt oder einer Fehlgeburt

im Wochenbett:

  • Wochenbettbetreuung von Mutter und Kind in der Klinik oder im Geburtshaus

  • Hausbesuch, auch telefonisch

  • Anleitung und Beratung bei der Pflege und Ernährung des Kindes

  • Anleitung und Beratung beim Stillen

  • Hilfe bei Stillproblemen und Beobachtung des Wochenbettverlaufs

  • Bei besonderen Gründen können auch in der Zeit des Wochenbettes bis zu zwei Betreuungen täglich erfolgen, z. B. bei schweren Stillstörungen oder verzögerter Rückbildung

  • Vorsorgeuntersuchung (U1) des Babys, auch Blutabnahme

während Rückbildung und Stillzeit:

  • Anspruch auf 10 Stunden Rückbildungsgymnastik in der Gruppe – müssen bis zum 9. Monat nach der Geburt abgeschlossen sein

  • 8 Beratungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen (frühestens 8 Wochen)

  • Nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase: bei Ernährungsproblemen bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt (telefonisch oder Hausbesuch).

außerdem:

  • Beratung zu allen Fragen der Schwangerschaft, Geburt, des Wochenbetts und der Zeit danach: Ernährung und Lebensweise in der Schwangerschaft; Partnerschaft und Sexualität; Vorbereitung auf das Kind; Möglichkeiten der Geburtsvorbereitung; Beratung zur Wahl des Geburtsortes; soziale Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt

  • Betreuung bis zum Ende der Stillzeit

  • Durchführung von Mutterschaftsvorsorge-Untersuchungen

  • Hilfe bei Vorwehen oder bei Schwangerschaftsbeschwerden: Unwohlsein und Schmerzen; Ängsten und Nöten, die mit der Schwangerschaft zusammenhängen

  • Beratung in den ersten Wochen nach der Geburt zu körperlichen und seelischen Veränderungen; zum Beziehungsaufbau zwischen Eltern und Kind; zur Rückbildung, Abheilung (auch des Nabels des Neugeborenen) und dem Stillen

  • Informationen über Screening-Untersuchungen nach dem Gendiagnostikgesetz

  • Ggf. Blutentnahme aus der Ferse des Neugeborenen am 3. Lebenstag zur Feststellung einer evtl. Stoffwechselstörung

  • Anleitung der Eltern in praktischer Babypflege

  • Erklärungen und Beratung zu Prophylaxen und Vorsorgeuntersuchungen, Flaschenernährung und Verhütung nach der Geburt

  • Mögliche Kurs-Angebote: Rückbildungsgymnastik; aufbauende Beckenbodengymnastik; natürliche Familienplanung; Babymassage, u.v.m.

  • Betreuung in besonderen Lebenssituationen, z. B. Krisen vor und/oder nach der Geburt

!!! Anspruch auf eine Hebamme besteht auch besonders bei Fehl-/ Totgeburt oder einem medizinischen Schwangerschaftsabbruch sowie bei Adoption!!!

Quelle: Deutscher Hebammenverband, Verfasser: KoKi Günzburg; Überarbeitung: Amt für Jugend und Familie Regensburg 04/2025

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