Amt für Jugend und Familie
Landshuter Straße 19
93047 Regensburg
Das Unterhaltsvorschussgesetz will Kindern, die in einer Teilfamilie leben, und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen. Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vom Amt für Jugend und Familie erbracht werden.
Ein Kind hat Anspruch, wenn es:
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des § 1567 BGB) dauernd getrennt lebt, oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält
oder - wenn
der Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist - keine Waisenbezüge in der Nr. 3 genannten Höhe erhält und im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht
oder
durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
der alleinerziehende Elternteil über einkommen von mindestens 600 € brutto verfügt.
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