Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
93055 Regensburg
Die Abteilung ist zuständig für:
Vertretung Minderjähriger und Urkundentätigkeit (Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft, Vaterschaftsanerkennung): Vaterschaft und Abstammung, elterliche Sorge, Unterhalt und Beistandschaft
Unterhaltsvorschuss: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Vater des Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Sind die Eltern nicht verheiratet, ist eine Anerkennung der Vaterschaft mittels Feststellung durch das Gericht nötig. Dabei wird eine öffentliche Urkunde ausgestellt, die kostenfrei ist. Dafür zuständig ist:
das Amt für Jugend und Familie Regensburg
das Amtsgericht
ein Notariat
Standesamt
im Ausland: deutsche Auslandsvertretung
Geht die Anerkennung vom Vater aus, ist die Zustimmung der Mutter des Kindes ebenso notwendig.
Die Anerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Ist der Vater zu einer Anerkennung nicht bereit, ist diese beim Amtsgericht zu beantragen. Das Amt für Jugend und Familie oder eine Beistandschaft kann dabei helfen.
Der Vater kann die Vaterschaft anfechten, sofern er zwar der rechtliche, aber nicht der leibliche Vater ist. Das Verfahren läuft über das Amtsgericht.
In "bestimmten" Scheidungsverfahren kann die "Scheinvaterschaft" angefochten und der biologische Vater ausfindig gemacht werden.
Das gemeinsame Sorgerecht bei verheirateten und geschiedenen Eltern kann auf Antrag beim Familiengericht z. B. in ein alleiniges Sorgerecht geändert werden.
Ist eine Mutter bei der Geburt nicht verheiratet, so hat sie das alleinige Sorgerecht. Sie kann aber beantragen, dass der Vater des Kindes ebenfalls ein Sorgerecht bekommt. Sie teilen sich dann das Sorgerecht, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Heiraten die Eltern, bekommt der Vater automatisch auch das Sorgerecht.
Der Elternteil, der kein Sorgerecht hat, kann das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Der andere Elternteil muss dann fristgerecht begründen, warum er/sie dagegen ist.
Alleinerziehende werden durch das Amt für Jugend und Familie bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützt.
Unterhaltsansprüche bestehen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder mit Ende der Erstausbildung des Kindes.
Der Unterhalt kann finanziell (Bar-Unterhalt) oder materiell (Sachen, Nahrung, Kleidung) geleistet werden. In der Regel leistet der Elternteil materiellen Unterhalt bei dem das Kind wohnt und der andere Elternteil finanziellen Unterhalt.
Die Unterhaltshöhe ist abhängig vom Alter des Kindes und der finanziellen Situation der unterhaltspflichtigen Person.
Eine Beistandschaft kann kostenlos beantragt werden.
Detaillierte Infos zu den oben genannten Themen unter: Stadt Regensburg - Hilfen für Alleinerziehende - Vaterschaft und Abstammung, elterliche Sorge, Unterhalt und Beistandschaft
Diese Web-App ist mit veralteten Browsern wie dem Internet Explorer 11 nicht kompatibel. Bitte nutzen Sie um schnell & sicher zu surfen einen modernen Browser wie Firefox, Google Chrome, oder Microsoft Edge.