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Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Das Gesetz gilt nicht für Selbstständige.

Für schwangere Personen in einem Beamtinnen- oder Soldatinnen-Arbeitsverhältnis gelten besondere Regelungen.

Diese sind im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt.

Die Schutzvorschriften gelten erst, wenn die schwangere Person ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung der Arbeitsstelle mitgeteilt hat.

Verlangt eine Arbeitsstelle ein Attest über die Schwangerschaft, müssen auch die Kosten dafür übernommen werden.

Das Mutterschutzgesetz enthält Regelungen:

  • zum Kündigungsschutz,

  • zur Gestaltung des Arbeitsplatzes,

  • zu Beschäftigungsverboten,

  • zu finanziellen Regelungen bei Beschäftigungsverboten,

  • zu Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung,

  • zum Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Stillzeiten, sowie

  • zum Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. -> Neu seit 01.06.2025!

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet i.d.R. acht Wochen nach der Entbindung.

Bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten endet die Frist zwölf Wochen nach der Entbindung.

Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Geburt, die nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, wird die reguläre Schutzfrist angehängt.

Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

In der Mutterschutzfrist vor der Entbindung darf eine Beschäftigung nur dann erfolgen, wenn sie von der schwangeren Person selbst gewünscht wird.

In der Zeit nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Neu seit 01.06.2025: Mutterschutz bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche

Schwangere Personen, die eine Fehlgeburt nach der 13. SSW haben, können nun ebenfalls eine Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen.

Die Frist richtet sich nach dem Fortschritt der Schwangerschaft und ist folgendermaßen gestaffelt:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Die schwangere Person ist nicht verpflichtet die Schutzfrist in Anspruch zu nehmen.

Dann muss jedoch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen, dass trotz Fehlgeburt weiterhin gearbeitet wird.

So schreibt es das neue Gesetz vor.

Für Fehlgeburten bis zur 12. Woche ist weiterhin kein Mutterschutzanspruch vorgesehen.

Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen

Individuelle Beschäftigungsverbote gelten, wenn eine Fortführung der Beschäftigung Leben oder Gesundheit der schwangeren Person und/oder des Kindes gefährdet.

Hierzu braucht die schwangere Person ein ärztliches Attest.

Generelle Beschäftigungsverbote gelten für werdende und stillende Mütter, wenn Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrenstoffe bestehen.

Dazu gehören auch Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.

Einkommenssicherung

Die schwangere Person braucht bei einem individuellen oder allgemeinen Beschäftigungsverbot keinen finanziellen Nachteile zu befürchten.

Auch dann nicht, wenn die Arbeitsstelle die schwangere Person auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt und die Tätigkeit dadurch wechselt.

Es bleibt bei dem bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).

Der Mutterschutzlohn muss der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder bei monatlicher Entlohnung der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen.

Der Mutterschutzlohn orientiert sich im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld am Bruttolohn.

Dies kann zur Folge haben, dass der Nettolohn niedriger ausfällt als im Bezugszeitraum, da eventuell steuerfreie Lohnbestandteile (z. B. Sonn- und Feiertagszuschläge) nun versteuert werden müssen.

Weitere Informationen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/mutterschutz-und-mutterschaftsleistungen-73754

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