Mutterschaftsgeld
Arbeitnehmende dürfen während der gesetzlichen Schutzfristen keine Einkommensminderung erfahren.
Aus diesem Grund erhalten sie Mutterschaftsgeld.
Einen Anspruch haben alle Personen/Mütter, die selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wenn
zu Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht.
das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist.
Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit bezogen wird.
durch die Versicherung ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder eine freiwillige Versicherung vorliegt.
die Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet wurde.
Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt:
Gezahlt wird der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist.
Davon werden höchstens 13 € pro Kalendertag von der Krankenkasse übernommen.
Die Differenz zwischen diesen 13 € und dem durchschnittlichen Nettolohn zahlt die Arbeitsstelle als Zuschuss.
Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gilt:
Arbeitslose Personen erhalten Mutterschaftsgeld von der Agentur für Arbeit.
Die Höhe orientiert sich bis zur Schutzfrist an der gezahlten Geldleistung.
Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gewährt.
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für 12 Wochen nach der Entbindung.
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Der Antrag ist dann direkt an die Bundesversicherungsanstalt zu richten.
Antrag und Dokumente
Antrag stellen: Bei der eigenen Krankenkasse, frühestens 7 Wochen vor dem Geburtstermin.
Notwendige Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind: Bescheinigung einer ärztlichen Praxis oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin.