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Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmende dürfen während der gesetzlichen Schutzfristen keine Einkommensminderung erfahren.

Aus diesem Grund erhalten sie Mutterschaftsgeld.

Einen Anspruch haben alle Personen/Mütter, die selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wenn

  • zu Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis besteht.

  • das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist.

  • Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit bezogen wird.

  • durch die Versicherung ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder eine freiwillige Versicherung vorliegt.

  • die Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet wurde.

Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt:

Gezahlt wird der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist.

Davon werden höchstens 13 € pro Kalendertag von der Krankenkasse übernommen.

Die Differenz zwischen diesen 13 € und dem durchschnittlichen Nettolohn zahlt die Arbeitsstelle als Zuschuss.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gilt:

Arbeitslose Personen erhalten Mutterschaftsgeld von der Agentur für Arbeit.

Die Höhe orientiert sich bis zur Schutzfrist an der gezahlten Geldleistung.

Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gewährt.

Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für 12 Wochen nach der Entbindung.

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Der Antrag ist dann direkt an die Bundesversicherungsanstalt zu richten.

Antrag und Dokumente

Antrag stellen: Bei der eigenen Krankenkasse, frühestens 7 Wochen vor dem Geburtstermin.

Notwendige Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind: Bescheinigung einer ärztlichen Praxis oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin.

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