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Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmerinnen dürfen während der gesetzlichen Schutzfristen keine Einkommensminderung erfahren.

Aus diesem Grund erhalten sie Mutterschaftsgeld.

Einen Anspruch haben alle Frauen, die selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind:

  • Zu Beginn der Schutzfrist muss ein Arbeitsverhältnis bestehen,

  • das Arbeitsverhältnis muss während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden sein,

  • Sie beziehen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit,

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert, zum Beispiel freiwillig versichert,

  • oder die Elternzeit wurde wegen einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet.

Bei Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt:

Gezahlt wird der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist.

Davon werden höchstens 13,00 € pro Kalendertag von der Krankenkasse übernommen.

Die Differenz zwischen diesen 13,00 € und dem durchschnittlichen Nettolohn zahlen Arbeitgebende als Zuschuss.

Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gilt:

Arbeitslose Frauen erhalten Mutterschaftsgeld von der Agentur für Arbeit.

Die Höhe orientiert sich bis zur Schutzfrist an der gezahlten Geldleistung.

Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gewährt.

Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für 12 Wochen nach der Entbindung.

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Der Antrag ist dann direkt an die Bundesversicherungsanstalt zu richten.

Antrag: Bei der eigenen Krankenkasse (Antragstellung frühestens 7 Wochen vor dem Geburtstermin).

Notwendige Unterlagen: Bescheinigung einer ärztlichen Praxis oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin.

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