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Förderung von Kinderwunschbehandlungen

Paare, die sich einer Kinderwunschbehandlung unterziehen wollen, können ab dem 1. November 2020 bei den Kosten der Behandlung durch den Freistaat Bayern entlastet werden.

Die Förderung kann über ein Formular auf der Seite des Zentrum Bayern, Familie und Soziales (ZBFS) beantragt werden.

Welche Behandlung ist förderfähig?

  • Behandlungen nach Art der In-vitro-Fertilisation und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion für den ersten bis vierten Behandlungszyklus.

  • Es dürfen jedoch nur Ei- und Samenzellen des antragstellenden Paares verwendet werden.

Wer kann Zuwendungen empfangen?

  • Ehepaare und Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

  • Beide in der Partnerschaft lebenden Personen haben das 25. Lebensjahr bereits vollendet.

  • Die Frau darf das 40. Lebensjahr, der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Was sind weitere Voraussetzungen?

  • Beide Personen haben ihren Hauptwohnsitz in Bayern.

  • Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des §27a SGB V in der jeweils gültigen Fassung.

  • Die Behandlung muss in einer Reproduktionseinrichtung in Bayern oder in einem angrenzenden Bundesland (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) erfolgen.

  • Die Kinderwunschbehandlung ist nur förderfähig, wenn sie nicht bereits begonnen wurde.

Weitere Informationen zur finanziellen Förderung von Kinderwunschbehandlungen gibt es hier.

Das Formular zur Beantragung der Förderung gibt es hier.

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