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Elternzeit und Kündigungsschutz

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich für jeden Elternteil (auch Adoptiv- und Pflegeeltern) zur Betreuung ab Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.

Die Elternzeit ist ein Anspruch der Arbeitnehmenden gegenüber der Arbeitsstelle.

Eltern haben die Möglichkeit, die Elternzeit flexibel aufzuteilen.

Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen.

Sie kann in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden (zum Beispiel für die Partnerschaftsmonate beim Elterngeld).

Eltern können 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr übertragen.

Die Anmeldefrist für die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag beträgt 13 Wochen.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn.

Eltern müssen ihre Elternzeit deshalb spätestens 7 Wochen vor dem Beginn schriftlich von der Arbeitsstelle verlangen.

Mit der Anmeldung der Elternzeit muss verbindlich festgelegt werden, welche Zeiträume, innerhalb von zwei Jahren, als Elternzeit genommen werden.

Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Jahr verzichtet wird.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden wöchentlich erlaubt.

Erneut schwangere Personen können die angemeldete Elternzeit vorzeitig, ohne Zustimmung der Arbeitsstelle, beenden.

Sie können dann die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.

Nach Ablauf besteht ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Weitere Infos unter:

Elternzeit | Familienportal des Bundes

BMFSFJ - Elternzeit

Elternzeit nach der Mutterschutzfrist - Bayerischer Erziehungsratgeber

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