Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich für jeden Elternteil zur Betreuung ab Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
Die Elternzeit ist ein Anspruch der Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgebenden.
Eltern haben die Möglichkeit, die Elternzeit flexibel aufzuteilen.
Sie kann in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen.
Elternzeit kann auch nur für einzelne Wochen oder Monate genommen werden (zum Beispiel für die Partnermonate beim Elterngeld).
Mütter und Väter können 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr übertragen.
Die Anmeldefrist für die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag beträgt 13 Wochen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor dem Beginn.
Arbeitnehmende müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem Beginn schriftlich von dem Arbeitgebenden verlangen.
Mit der Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume, innerhalb von zwei Jahren, die Elternzeit genommen werden soll.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Jahr verzichtet wird.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden wöchentlich erlaubt.
Erneut schwangere Arbeitnehmerinnen können die angemeldete Elternzeit vorzeitig ohne Zustimmung des Betriebs - beenden.
Sie können dann die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
Nach Ablauf besteht ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
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