Ehevertrag
Ehevertrag bei Eheschließung
Vor der Eheschließung stellen sich einige Paare die Frage, ob sie einen Ehevertrag schließen sollen.
Zum Beispiel mit individuellen Regelungen für die Ehe oder im Falle einer Scheidung.
Häufig betreffen die Regelungen die Bereiche Vermögen, Unterhalt nach der Scheidung oder Rentenansprüche.
Außerdem können auch Vereinbarungen zum Sorgerecht und Kindesunterhalt geschlossen werden.
Ist eine Person der beiden Eheleute selbstständig oder Inhaber eines Unternehmens sollte unbedingt ein Ehevertrag geschlossen werden, damit die Firma bei einer Scheidung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
Ebenso kann die Person, die Kinder- oder Verwandtenbetreuung übernimmt einen Ausgleich für das fehlende Gehalt aushandeln, z. B. in dem sie mit dem Ausgleich die Chance auf einen eigenen Vermögensaufbau für die Rente hat.
Eheverträge sind prinzipiell zulässig, dürfen jedoch nicht sittenwidrig sein.
Rechtskräftig sind sie erst, wenn sie von einem Notariat beurkundet wurden.
Auf Wunsch kann eine vorausgehende oder zusätzliche Beratung beim Notariat erfolgen.
Die Kosten für das Notariat hängen von den Leistungen und dem jeweiligen Vermögen der (angehenden) Eheleute ab.
Daher ist es in der Regel günstiger, den Ehevertrag zu Beginn der Ehe zu schließen.
Bei größeren Veränderungen ist es sinnvoll, den Ehevertrag nach ein paar Jahren nochmals anzupassen.
Die Inanspruchnahme einer Anwaltskanzlei ist in den meisten Fällen nicht unbedingt erforderlich und verursacht zusätzliche Kosten.
Ehevertrag nach der Eheschließung
Ein Ehevertrag kann auch noch geschlossen werden, wenn ein Paar bereits verheiratet ist.
Dann ist zum Beispiel eine Art Ehevertrag oder eine Vereinbarung für Scheidungsfolgen möglich.
Damit kann das Scheidungsverfahren deutlich beschleunigt und erleichtert werden.
Denn das Familiengericht handelt dann im Rahmen der einverständlichen Scheidung.
Dies kann sich auch positiv auf die Kosten der Scheidung auswirken.
Weitere Informationen zum Thema Ehevertrag:
Informationsportal der Bundesnotarkammer - Körperschaft des öffentlichen Rechts