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Mutter-Kind-Kur, Vater-Kind-Kur

Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren

Solche Kuren sind medizinisch stationäre Vorsorge-, Präventions- sowie Rehabilitationsbehandlungen.

Sie sind für Erziehungsberechtigte, die gesundheitlich belastet oder gefährdet sind.

Eine solche Kur kann alle vier Jahre beantragt werden.

Die Kuren werden in zwei Ausprägungen unterschieden:

  1. in Vorsorgeleistungen bei absehbarer Verschlechterung des Gesundheitszustands: Beschwerden sollen sich nicht verschlimmern oder chronisch werden. Die Vorsorgekur zielt darauf ab, eine Krankheit vorzubeugen.

  2. in Rehabilitationsleistungen: Eine medizinische Reha wird verordnet, um Krankheiten zu heilen und Beschwerden zu lindern. Die Erkrankung ist bereits vorhanden.

Voraussetzungen für eine Mutter-/Vater-Kind-Kur:

Die antragstellende Person muss die Erziehungsverantwortung überwiegend übernehmen, z. B. für ein

  • leibliches Kind.

  • Adoptivkind.

  • Stiefkind.

  • Enkelkind.

  • Pflegekind.

  • Kind aus einer Patchworkfamilie.

Das Kind muss zwischen 0-18 Jahre alt sein.

Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit einer Behinderung.

Eine ärztliche Fachperson muss den betroffenen Elternteil als kurbedürftig attestieren.

Drei Kriterien werden hierbei geprüft:

1. Gesundheitszustand

  • Wie oft treten Kopfschmerzen auf?

  • Wie oft liegt das Gefühl einer Erschöpfung vor?

  • Wurde das Burn-Out-Syndrom diagnostiziert?

  • Liegen Schlafstörungen vor?

  • Treten Unruhe oder Angstgefühle auf?

  • Liegt eine Über-, Unter- oder Fehlernährung vor?

2. Lebensumstände

  • Tod eines Angehörigen

  • Trennung, Scheidung

  • Sucht (Alkohol)

  • finanzielle Sorgen

  • ständiger Zeitdruck

  • beengte Wohnverhältnisse

  • Arbeitslosigkeit

  • pflegebedürftige Angehörige

  • Schichtarbeit

  • chronische Erkrankung

3. spezifische Belastungen

  • Probleme in der Erziehung

  • fehlende Unterstützung durch die Familie

  • erhöhte Belastung durch chronisch erkrankte Kinder oder Kinder mit Behinderungen

  • alleinerziehend

  • Teenagerschwangerschaft

  • Mehrfachbelastung durch Familie und Beruf sowie keine Zeit, dies auszugleichen

  • fehlende Anerkennung der Mutter- oder Vater-Rolle

  • keine gleichberechtigte Stellung innerhalb der Familie, durch den anderen Elternteil

Ablauf der Antragsstellung bei gesetzlich Versicherten

  1. Es muss ein Termin in einer hausärztlichen oder frauenärztlichen Praxis vereinbart werden.

  2. Die ärztliche Fachperson stellt den Kurbedarf fest, nach Unterscheidung in Vorsorge oder Reha-Maßnahme.

  3. Die Krankenversicherung prüft den eingereichten Antrag.

  4. Der Wunsch-Kurort kann bei der Krankenkasse angegeben werden.

  5. Der Antrag wird i.d.R. bewilligt.

  6. Die Arbeitsstelle muss nach der Bewilligung über die Abwesenheit im Beruf informiert werden.

  7. Die Arbeitsstelle erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der haus- oder frauenärztlichen Praxis.

  8. Die Kur beginnt mit 3 Wochen Regelzeitraum

  9. Mehrbedarf wird vor Ort festgestellt und Kur-Verlängerung vorbereitet bzw. veranlasst.

Diese Kosten entstehen für gesetzlich Versicherte:

  • 10€ Zuzahlung pro Kalendertag für Erwachsene

  • keine Zuzahlungspflicht für Kinder

  • die Reisekosten zum Kurort werden je nach Krankenkasse ebenfalls übernommen (meistens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln)

Ablauf der Antragsstellung bei privat Versicherten

Die PKV (Private Krankenversicherung) kann eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur gesamt, anteilig oder nicht übernehmen.

Zunächst wird überprüft, welche Kosten durch andere Träger abgedeckt werden können, z. B.

  • durch die Berufsgenossenschaft (BG), wenn ein Unfall vorliegt und deshalb eine Kur notwendig ist. Es muss zudem eine Mitgliedschaft bei der BG vorliegen.

  • durch die Deutsche Rentenversicherung (RV): Wenn Beiträge eingezahlt wurden, z. B. im Angestelltenverhältnis oder freiwillige Beiträge als selbstständige Person. Die Kur fördert somit die Arbeitsfähigkeit.

  • durch die Beihilfe für Beamte: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es über die Arbeitsstelle eine anteilige Kostenerstattung, beispielsweise für An- und Abreise, die Kurtaxe vor Ort, einen bestimmten Tagessatz für Verpflegung und Unterkunft oder den ärztlichen Abschlussbericht.

Werden keine oder nur anteilig Kosten für die Kur erstattet, können bei der PKV über sogenannte Voll– oder Zusatzversicherungen Informationen eingeholt werden.

Es gibt zum einen die Kurtagegeldversicherung, die für jeden Tag Kuraufenthalt den tatsächlichen Tagessatz ausbezahlt.

Zum anderen gibt es die Kurkostenversicherung, die einen vertraglich festgesetzten Höchstsatz festlegt, der für die nachweislich entstandenen Kosten verwendet wird.

Das passiert bei einer Mutter- oder Vater-Kind- Kur

In der Kur erfolgt eine ganzheitliche Behandlung der erziehungsberechtigten Person.

Außerdem wird die Stärkung der Beziehung zu den Kindern gefördert.

Kur mit oder ohne Kind?

Wenn die Trennung vom Kind nicht zumutbar ist oder die Kur als gemeinsame Maßnahme benötigt wird, kann das Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mitkommen. In Ausnahmefällen auch bis zum 14. Lebensjahr.

Behandlungsbedürftige Kinder, z. B. Kinder mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, dürfen mitreisen. Der Antrag läuft über die Krankenkasse, bei der die Kinder über die Familienversicherung mitversichert sind. Dies sollte mit der kinderärztlichen Praxis abgeklärt werden.

Die Mitreise gesunder Kinder wird über die Krankenkasse des entsprechenden Elternteils beantragt.

Kinder unter 3 Jahren werden für die Dauer der Therapie betreut, während Kinder über 3 Jahren ganztägig betreut werden können.

Kinder über 6 Jahren werden betreut sowie teilweise unterrichtet.

Bei Trennung der Eltern kann ebenfalls eine Kur beantragt werden, selbst wenn die Kinder über 12 oder 14 Jahre alt sind.

Kann der Kurort selbst ausgesucht werden?

Meistens wird eine Liste mit Kurkliniken ausgehändigt, die unter den Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse fallen und beim Müttergenesungswerk sind.

Leistungsberechtigte dürfen sich den Kurort ebenso unabhängig aussuchen.

Die Krankenkasse versucht den Wünschen und Bedürfnissen nachzukommen, z. B. bei Behinderung oder chronischer Krankheit.

Entstandene Mehrkosten fallen etwa zur Hälfte für die versicherte Person an.

Wenn die Krankenkasse den Wunschkurort ablehnt, ist ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich.

Passende Formulare, Anleitungen und kostenfreie Hilfe/ Beratung für individuelle Kuren:  https://www.mutter-kind-hilfswerk.de/formulare

Flyer in mehreren Sprachen: https://www.muettergenesungswerk.de/infomaterial/

Rechtliche Rahmenbedingungen: https://www.muettergenesungswerk.de/Begutachtungsanleitung

Fragen zum Kurantritt von privat Versicherten: https://www.allianz.de/gesundheit/private-krankenversicherung/kuraufenthalt/

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