Studienstarthilfe
Die Studienstarthilfe ist ein eigenes Förderinstrument innerhalb des BAföG.
Sie richtet sich an Studierende, die gerade mit dem Studium beginnen.
Die Studierenden müssen sich im Sozialleistungsbezug befinden oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Außerdem gilt nur die erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz.
Die Studienstarthilfe...
ist für junge Menschen aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug.
ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro.
ist für Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind, z. B. Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution.
kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
muss bis spätestens zwei Monate nach Beginn des ersten Semesters (ausschließlich elektronisch) beantragt werden.
muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.
Der Online-Antrag über das Antragsportal BAföG Digital muss die folgenden zwei Anlagen enthalten:
Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
Bescheinigung, aus der sich der Bezug einer der oben genannten Sozialleistungen im Vormonat des Studienbeginns ergibt
Voraussetzungen für die Studienstarthilfe
Die Studierenden müssen …
unter 25 Jahre alt sein.
erstmals an einer Hochschule in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert sein.
eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen.
nachweisen, dass sie im Monat vor Studienbeginn einer der folgenden Sozialleistungen erhalten haben:
Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied)
Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch die Eltern; nicht zu verwechseln mit dem „Kindergeld“!)
Bürgergeld (SGB II)
Sozialhilfe (SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei Erwerbsminderung oder SGB XIV: Opfer/Hinterbliebene bei Gewalttaten/Vernachlässigung/Impfschäden)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Darüber hinaus erhalten Personen die Studienstarthilfe, die vor Studienstart …
selbst oder deren Eltern den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen.
selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.