Schwierigkeiten im Rechnen
Bereits im Kindergartenalter haben Kinder ein Vorläuferwissen über die Bedeutung von Zahlen und Mengen.
In den ersten Schuljahren erlernen sie dann die Grundrechenarten und verinnerlichen die Basis mathematischer Logik.
Jeder Lernschritt baut dabei auf den vorangegangenen auf.
Eine Rechenschwäche oder Dyskalkulie erschwert diesen Lernprozess erheblich: Da den betroffenen Kindern das nötige Mengenverständnis und die Zählfertigkeiten fehlen, verstehen sie Zahlen als reine Symbole, nicht als Mengenangaben.
Damit fehlt ihnen das wesentliche Handwerkszeug, um Lernschritte in der Mathematik zu verinnerlichen.
Wenn sich Ihr Kind im Rechnen schwer tut, sprechen Sie am besten zunächst mit der Lehrkraft.
Besteht ein Verdacht, kann die diagnostische Abklärung über die Schule erfolgen.
Es werden dazu ein Intelligenz-Test und ein Rechen-Test gemacht.
Sie können die Diagnostik auch außerhalb der Schule durchführen lassen.
Im Gegensatz zur Legasthenie gibt es in Bayern für Dyskalkulie keinen Nachteilsausgleich.
Es werden im jeweiligen Einzelfall in Abstimmung mit dem schulpsychologischen Dienst und der Lehrkraft individuelle Hilfen besprochen und festgelegt.
Dies können zusätzliche Erklärungen der Testaufgaben, Schreibzeitverlängerungen oder individuelle an die Rechenkenntnisse des Kindes angepasste Prüfungsaufgaben sein.
In vielen Fällen wird zur emotionalen Entlastung des Kindes auch die Benotung im Fach Mathematik ausgesetzt.
Oft wird ein Rechnen-Förderkurs in der Schule angeboten oder die Förderung über den mobilen sonderpädagogischen Dienst (MSD) eingeleitet.
In erster Linie ist es Aufgabe der Schule, Kinder mit Rechenproblemen angemessen zu fördern und zu unterstützen.
Das Kinderzentrum St. Martin ist Ansprechpartner für Sie, wenn
trotz schulischer Maßnahmen Ihr Kind durch die Rechenprobleme so stark in seiner persönlichen Entwicklung und in seinem sozialen Leben beeinträchtigt ist, dass schulische Maßnahmen alleine nicht mehr ausreichen.
abgeklärt werden muss, ob bei Ihrem Kind eine „seelische Behinderung“ nach §35a SGB VIII vorliegt und es eine zusätzliche Therapie braucht, um eine drohende „seelische Behinderung“ abzuwenden. Diese Abklärung wird kostenfrei durchgeführt. Sie kann auch von einem Kinderpsychiater/in durchgeführt werden (meistens kostenpflichtig).