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Schwierigkeiten im Rechnen

Bereits im Kindergartenalter wissen Kinder über die Bedeutung von Zahlen und Mengen.

In den ersten Schuljahren erlernen Kinder die Grundrechenarten und verinnerlichen die Basis mathematischer Logik.

Jeder Lernschritt baut dabei auf den vorangegangenen Lernschritt auf.

Eine Rechenschwäche oder Dyskalkulie erschwert diesen Lernprozess erheblich.

Den betroffenen Kindern fehlt das nötige Mengenverständnis sowie die Zählfertigkeit.

Die Kinder verstehen Zahlen als reine Symbole, nicht als Mengenangaben.

Es fehlt das wesentliche Handwerkszeug, um Lernschritte in der Mathematik zu verinnerlichen.

Wenn das Kind beim Rechnen Schwierigkeiten hat, sollte zuerst mit der Lehrkraft gesprochen werden.

Besteht ein Verdacht, kann die diagnostische Abklärung über die Beratungslehrkraft der Schule erfolgen.

Die Schule des Kindes wird diesbezüglich gut beraten.

Das Kind wird dann einen Intelligenz-Test und einen Rechen-Test machen.

Es ist auch möglich, die Diagnostik außerhalb der Schule durchzuführen.

Eine Dyskalkulie liegt vor, wenn die Rechenleistung im Test deutlich unter dem für das Alter, die Klassenstufe und die Intelligenz des Kindes zu erwartenden Stand ist.

Im Gegensatz zur Legasthenie gibt es in Bayern für Dyskalkulie keinen Nachteilsausgleich.

In Abstimmung mit dem schulpsychologischen Dienst und der Lehrkraft werden im Einzelfall individuelle Hilfen besprochen und festgelegt.

Das können zusätzliche Erklärungen der Testaufgaben, Schreibzeitverlängerungen oder individuelle an die Rechenkenntnisse des Kindes angepasste Prüfungsaufgaben sein.

Manchmal wird zur emotionalen Entlastung des Kindes auch die Benotung im Fach Mathematik ausgesetzt.

Oft gibt es einen Mathe-Förderkurs in der Schule oder die Förderung erfolgt über den mobilen sonderpädagogischen Dienst (MSD).

In erster Linie ist es Aufgabe der Schule, Kinder mit Rechenproblemen angemessen zu fördern und zu unterstützen.

Zusätzliche Unterstützung in Regensburg

Die Jugend- und Familientherapeutische Beratungsstelle ist für Sie da, wenn

  • das Kind trotz schulischer Maßnahmen durch die Dyskalkulie stark in seiner persönlichen Entwicklung und in seinem sozialen Leben beeinträchtigt ist.

  • schulische Maßnahmen für das Kind alleine nicht mehr ausreichen.

  • abgeklärt werden muss, ob bei dem Kind eine „seelische Behinderung“ nach §35a SGB VIII vorliegt.

  • das Kind eine zusätzliche Therapie braucht, um eine drohende „seelische Behinderung“ abzuwenden.

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