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Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben

Wenn Kinder lesen und schreiben lernen, sind die Schriftzeichen zunächst ein unbekannter "Code" mit unbekannten Symbolen.

In den ersten Schuljahren lernen sie diesen Code zu entziffern und Schritt für Schritt zu verinnerlichen.

Bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche/störung kann der Code aber vom Schulkind nicht in der üblichen Art und Geschwindigkeit entziffert werden.

Wenn sich Ihr Kind im Lesen und/oder Schreiben schwer tut, sprechen Sie am besten mit der Lehrkraft.

Besteht ein Verdacht, kann die diagnostische Abklärung dann zum Beispiel über die Schule erfolgen.

Es werden dazu ein Intelligenz-Test sowie ein Lese- und Rechtschreib-Test gemacht.

Sie können die Diagnostik auch außerhalb der Schule in einer kinderpsychiatrischen Praxis durchführen lassen.

Liegt in den Tests deutlich unter dem für das Alter, die Klassenstufe und die Intelligenz des Kindes zu erwartenden Stand, dann wenden Sie sich mit diesem Befund an den schulpsychologischen Dienst im Schulamt.

Diese bescheinigen dann z.B. eine Leseschwäche, ein Rechtschreibschwäche, eine Lesestörung, eine Rechtschreibstörung oder eine Kombination aus diesen.

Damit verbunden wird der sogenannte Nachteilsausgleich gewährt.

Auf einem Beiblatt ist von der/dem Schulpsychologen/in aufgeführt, mit welchen Maßnahmen der Nachteilsausgleich von der Lehrkraft umgesetzt werden muss, z. B. dass

  • die Rechtschreibleistung Ihres Kindes nicht bewertet wird.

  • Ihr Kind einen Zeitzuschlag bei bestimmten oder allen schriftlichen Proben erhält.

  • Ihr Kind die Aufgabenstellungen bei Proben noch einmal zusätzlich von der Lehrperson vorgelesen bekommt.

  • Ihr Kind einen Lese-Rechtschreib-Förderkurs in der Schule besuchen kann.

Denn in erster Linie ist es Aufgabe der Schule, Kinder mit Lese- und Rechtschreibproblemen angemessen zu fördern und zu unterstützen.

Das Kinderzentrum St. Martin ist Ansprechpartner für Sie, wenn

  • trotz schulischer Maßnahmen Ihr Kind durch die Lese- Rechtschreibstörung so stark in seiner persönlichen Entwicklung und in seinem sozialen Leben beeinträchtigt ist, dass schulische Maßnahmen alleine nicht mehr ausreichen.

  • abgeklärt werden muss, ob bei Ihrem Kind eine „seelische Behinderung“ nach §35a SGB VIII vorliegt und es eine zusätzliche Therapie braucht, um eine drohende „seelische Behinderung“ abzuwenden.

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