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Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben

Wenn Kinder lesen und schreiben lernen, sind die Schriftzeichen zunächst ein unbekannter "Code" mit verschiedenen Symbolen.

In den ersten Schuljahren lernen sie diesen Code zu entziffern und Schritt für Schritt zu verinnerlichen.

Bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche/störung kann der Code vom Schulkind nicht in der üblichen Art und Geschwindigkeit entziffert werden.

Wenn sich das Kind im Lesen und/oder Schreiben schwer tut, sprechen Sie am besten mit der Lehrkraft.

Besteht ein Verdacht, kann die diagnostische Abklärung zum Beispiel über eine Beratungslehrkraft der Schule erfolgen.

Die Schule wird Sie sicherlich gut beraten.

Es werden ein Intelligenz-Test sowie ein Lese- und Rechtschreib-Test gemacht.

Sie können die Diagnostik auch außerhalb der Schule durchführen lassen.

Bei der Testung zeigt sich, ob die Leseleistung und/oder Rechtschreibleistung des Kindes weniger ist.

Das heißt, weniger als deutlich unter dem zu erwartenden Stand für das Alter, die Klassenstufe und die Intelligenz des Kindes.

Das Kind erhält eine Bescheinigung, dass z. B.

  • eine Leseschwäche,

  • ein Rechtschreibschwäche,

  • eine Lesestörung,

  • eine Rechtschreibstörung oder

  • eine Kombination aus diesen vorliegt.

Damit verbunden wird der sogenannte Nachteilsausgleich gewährt.

Auf einem Beiblatt ist von der schulpsychologischen Fachkraft aufgeführt, mit welchen Maßnahmen der Nachteilsausgleich von der Lehrkraft umgesetzt werden muss, z. B. dass

  • die Rechtschreibleistung des Kindes nicht bewertet wird.

  • das Kind einen Zeitzuschlag bei bestimmten oder allen schriftlichen Schulaufgaben erhält.

  • das Kind die Aufgabenstellungen bei Schulaufgaben zusätzlich noch einmal von der Lehrkraft vorgelesen bekommt.

  • das Kind einen Lese-Rechtschreib-Förderkurs in der Schule besuchen sollte.

Denn in erster Linie ist es Aufgabe der Schule, Kinder mit Lese- und Rechtschreibproblemen angemessen zu fördern und zu unterstützen.

Die Jugend- und Familientherapeutische Beratungsstelle ist für Sie ansprechbar, wenn

  • trotz schulischer Maßnahmen das Kind durch die Lese- Rechtschreibstörung so stark in seiner persönlichen Entwicklung und in seinem sozialen Leben beeinträchtigt ist, dass schulische Maßnahmen alleine nicht mehr ausreichen.

  • abgeklärt werden muss, ob bei dem Kind eine „seelische Behinderung“ nach §35a SGB VIII vorliegt und es eine zusätzliche Therapie braucht, um eine drohende „seelische Behinderung“ abzuwenden.

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